Satzung
vom 22. November 2020
A Allgemeines
Präambel
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen
die männliche und die weibliche Form sowie das diverse Geschlecht. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen Männern und Frauen sowie den Angehörigen
des diversen Geschlechts offen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der
einfacheren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein trägt den Namen „Harmonikavereinigung Neunkirchen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach erfolgreicher Eintragung den Zusatz „e.V.“ (Im Kürzel HVN).
- Der Verein hat seinen Sitz in Neunkirchen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein dient der Förderung und Verbreitung des Harmonikaspiels. Seine besondere Aufgabe ist die Pflege der Musik für Akkordeonorchester und Akkordeon-Spielgruppen.
- Zur Erreichung des Vereinszweckes nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
- Unterhalt eines Akkordeonorchesters und weiterer Spielgruppen
- Durchführung von Konzerten und kulturellen Veranstaltungen
- Mitgestaltung des kulturellen Lebens
- Förderung internationaler Begegnungen und des kulturellen Austauschs
- Förderung, Ausbildung und Weiterbildung der Orchestermitglieder, der Nachwuchsspieler sowie der künstlerischen und pädagogischen Mitarbeiter
- Unterstützung der fachlich-musikalischen wie der überfachlichen Jugendarbeit.
- Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral und bekennt sich zu den Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Harmonikavereinigung Neunkirchen/Saar
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Akkordeonmusik.
B Mitglieder
§ 4 Mitgliedschaft
- a) Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern.
- Aktive Mitglieder sind aktive Spielerinnen und Spieler sowie Vorstandsmitglieder. Passive Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Vereins unterstützen.
§ 5 Aufnahme von Mitgliedern
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in Textform an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und gegebenenfalls seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, die Leistungen und die Angebote des Vereins zu nutzen, an seinen Vergünstigungen teilzuhaben und an den Veranstaltungen und der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
- Sie sind gehalten, gemäß ihrer Selbstverpflichtung an der Vereinsarbeit, insbesondere am Orchester- und Ensemblespiel teilzunehmen und verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Sie sind außerdem verpflichtet jede Änderung ihrer Kontaktdaten in Textform mitzuteilen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Der Beitrag für aktive und passive Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
- Die Mitgliedschaft im Verein kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist in Textform an den Vorstand zu richten.
- Der Vorstand kann nach Anhörung ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Interessen des Vereins handelt oder gegen die Satzung verstößt. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
- Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf Vermögensanteile des Vereins.
C Organe
§ 9 Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen nach Absendung der Einladungsschreiben einberufen. Die Einladung gilt als fristgerecht erfolgt und zugegangen, wenn sie spätestens am 29. Tag vor der Mitgliederversammlung an die als letztes von dem Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist. Sie ist alle zwei Jahre einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies von einem Viertel aller Mitglieder in Textform, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, verlangt wird.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Abstimmungen und Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.
- Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ⅔ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
- Entgegennahme der Vorstands- und Prüfungsberichte
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung der Haushaltsführung und –pläne
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Endgültige Beschlussfassung über Mitgliedschaften
- Satzungsänderungen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Vereins
§ 13 Wahlen und Amtszeiten
- Die Versammlung wählt einen Wahlleiter, der nicht dem bisherigen Vorstand angehören darf und nicht für ein Vorstandsamt kandidiert.
- Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein. Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Kassenprüfer während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen betrauen.
§ 14 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Schriftführer
- Kassenwart
- Jugendleiter
- Notenwart
- ein oder mehrere Beisitzer.
§ 15 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben des Vereins, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, insbesondere auch die Entscheidung über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen des Vereins.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende verpflichtet, das Amt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder nach Absprache auszuüben.
- Der Schriftführer ist für die Protokollierung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen, das Vereinsarchiv und die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins zuständig. Harmonikavereinigung Neunkirchen/Saar
- Der Kassenwart ist für den Zahlungsverkehr und die Buchführung sowie für den Kassenbericht und die erforderlichen Steuererklärungen zuständig.
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sie haften für einen in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
D Auflösung
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Das Vereinsvermögen ist gemäß § 3 zu verwenden.